Prüfungsangelegenheiten
Hier finden Sie alles Wichtige rund um das Thema Prüfungen.
An der TUM School of Social Sciences and Technology finden in der Regel die Prüfungen in den folgenden Zeiten statt:
- Erst-Prüfungen: in der letzten Vorlesungswoche und in den ersten drei Wochen nach Vorlesungsende
- Wiederholungsprüfungen: in den beiden Wochen vor Vorlesungsbeginn und in der ersten Vorlesungswoche des Folgesemesters.
Die genauen Prüfungstermine entnehmen Sie bitte immer TUMonline.
Um an Prüfungen teilzunehmen, müssen Sie sich in TUMonline dazu anmelden. Dies gilt für den Erstversuch als auch für Wiederholungsprüfungen. Die Anmeldung erfolgt über Ihren Studienstatus/Studienplan.
Anleitung An- und Abmeldung Prüfungen
Beurlaubungen
Während eines Urlaubssemesters dürfen keine Erstprüfungen abgelegt werden. Ausnahmen gelten im Falle einer Beurlaubung wegen Mutterschutz/Elternzeit bzw. Pflege naher Angehöriger. Die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen ist jedoch möglich. In diesen Fällen erfolgt die Anmeldung über die Prüfungsverwaltung, da eine direkte Anmeldung über TUMonline nicht möglich ist.
Termine für Prüfungen und die dazugehörigen Anmeldezeiträume werden durch die jeweiligen Prüfer festgelegt und in TUMonline bekannt gegeben. Hierfür gibt es keine einheitlichen Regelungen. Studierende, die ein Unterrichtsfach an der LMU belegen, beachten bitte die im Vorlesungsverzeichnis der LMU angegebenen Belegungszeiträume. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Dozenten.
In der Regel ist die Nachmeldung zu Prüfungen nicht möglich. Es obliegt den Studierenden sich rechtzeitig zu Prüfungen anzumelden. Ein Prüfungsanspruch besteht bei nicht angemeldeten Prüfungen nicht, auch wenn die Prüfung abgelegt wurde.
Eine Nachmeldung zu Prüfungen ist nur in Ausnahmefällen und per Antrag und nur mit Zustimmung des Dozenten möglich. Der Antrag muss an den Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienganges gestellt werden. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Nachmeldung muss spätestens am Tag vor der Prüfung der Schriftführung des Studienganges vorliegen.
Die Ansprechpersonen finden Sie hier:
Für Wiederholungen gilt § 24 APSO. Danach sind Modulprüfungen unter Beachtung der Studienfortschrittskontrolle beliebig oft wiederholbar.
Achtung! Dies gilt weder für Modulprüfungen im Unterrichtsfach Englisch noch für Abschlussarbeiten. Hier haben Sie nur eine Wiederholungsmöglichkeit.
Prüfungsleistungen aus einem Vorstudium können angerechnet werden, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse (Lernergebnisse) vorliegen.
Eine einschlägige betriebliche Ausbildung oder Berufserfahrung kann i.d.R. auf das Berufs- bzw. Betriebspraktikum angerechnet werden. Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des jeweiligen Studienganges unter dem Punkt "Praktika".
Nach Einzelfallprüfung können ggf. auch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf das Studium angerechnet werden.
Vorgehen bei der Beantragung der Anrechnung von Studienleistungen
Wenn Sie sich Prüfungsleistungen aus einem Vorstudium anrechnen lassen wollen, gehen Sie bitte folgendermaßen vor:
- Laden Sie bitte zuerst den entsprechenden Antrag herunter und füllen ihn vollständig aus. Vor Auflistung der Module, die Ihnen anerkannt werden sollen, schauen Sie sich bitte die jeweilige Fachprüfungs-/Studienordnung an (diese finden Sie unter dem jeweiligen Studiengang), in der die Module aufgelistet sind. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich an die Studienberatung.
- Dem Antrag legen Sie Nachweise über Ihre Prüfungsleistungen in beglaubigter Kopie bei (unbedingt müssen die Noten aus dem Nachweis hervorgehen; möglichst auch Credits oder zumindest Semesterwochenstunden) sowie die entsprechenden Modulbeschreibungen.
- Diesen kompletten Vorgang lassen Sie dann unserer Studienberatung zukommen, die eine erste Voreinschätzung vornimmt.
Bitte beachten Sie:
- Erst nach Ihrer tatsächlichen Immatrikulation wird von den jeweiligen Fachstudienberatern/innen die endgültige Anrechnung der Prüfungsleistungen vorgenommen.
- Bitte bedenken Sie, dass Sie gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 der APSO einen Antrag auf Anrechnung von Studienleistungen nur einmal stellen können und nur innerhalb des ersten Studienjahres.
- Ein persönliches Beratungsgespräch mit der Studienberatung (auch telefonisch) ist in jedem Falle erforderlich, um Ihre individuelle Situation bestmöglich einschätzen zu können.
Bitte beachten Sie auch die FAQs zu Anerkennungen
Ab dem 6. Fachsemester können studiengangsrelevante Modulprüfungen aus dem Masterstudiengang Berufliche Bildung vorgezogen werden (außer im Fach Englisch; zudem haben Masterstudierende generell Vorrang bei der Platzvergabe). Für Leistungen, die vor dem 6. Fachsemester vorgezogen werden, besteht kein Anspruch auf Anerkennung im Masterstudiengang, falls sich die Struktur der Fachprüfungsordnung des Masterstudiengangs geändert hat.
Im Bachelorstudiengang bestandene, vorgezogene Masterleistungen werden nicht automatisch im Masterstudiengang verbucht. Nach Masterimmatrikulation und Gültigsetzung aller vorgezogenen Masterleistungen kann der Antrag auf Anerkennung binnen eines Jahres einmalig gestellt werden. Der Antrag ist bei der Prüfungsverwaltung ohne die im Antrag geforderten Anlagen einzureichen, da die Nachweise bereits in TUMonline hinterlegt sind.
Detaillierte Informationen zu den Abschlussarbeiten finden Sie auf Seiten Ihres Studienganges:
- Naturwissenschaftliche Bildung
- Berufliche Bildung
- Master Berufliche Bildung Integriert
- Master Wirtschaftspädagogik
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit im Krankheitsfall während der durch Attest nachgewiesenen Krankheitsdauer ruht. Das Attest ist unverzüglich bei der Prüfungsverwaltung einzureichen. Bitte unterrichten Sie auch Ihren Betreuer.
Wichtige Regelungen zur Abschlussarbeit finden Sie in § 18 APSO.
Wenn eine Abschlussarbeit in Absprache mit dem Themensteller im Sinne von §18 Abs. 2 der APSO als Gruppenarbeit zugelassen wurde, muss trotzdem jeder Autor ein eigenes Exemplar der Arbeit mit einer eigenen Eidesstattlichen Erklärung abgeben. Die individuelle Zuordnung der zu bewertenden Prüfungsleistungen soll deutlich aus der Arbeit hervorgehen. Auf dem Deckblatt steht nur der Name des/der Studierenden der/die dieses Exemplar einreicht. Auf der folgenden Seite können dann bei "Autoren" alle Autoren gelistet werden.
Nach § 18 Abs. 4 Satz 3 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität München (APSO) ist die Zustimmung des/r Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich, wenn die Thesis außerhalb der Hochschule ausgeführt werden soll (Betreuer*in). In einem solchen Fall muss die Thesis auch von einem/r TUM-Prüfer*in betreut werden (Themensteller*in).
Die Studierenden können Themen vorschlagen, jedoch ist der/die Themensteller*in (TUM) allein für die Festlegung des genauen Themas der Arbeit sowie für den gesamten formalen Ablauf dieses Teils der Abschlussprüfung zuständig.
Der Prüfungsausschuss benötigt
- den Titel der Thesis mit Bestätigung durch den/die Themensteller*in der TUM School of Social Sciences and Technology und
- die Bestätigung Ihres externen Ansprechpartners, dass er/sie bereit ist, als Betreuer*in zu fungieren
um die Zulassung zu prüfen (formlose Schreiben, keine Vorlage).
Im Krankheitsfall können Sie von Prüfungen zurücktreten. Bitte lesen Sie sich dazu unbedingt die Informationen auf der allgemeinen Seite der TU München durch: Rücktrittsbestimmungen im Krankheitsfall.
Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich immer unverzüglich ein aussagekräftiges Attest ausstellen lassen und schnellstmöglich bei der Prüfungsverwaltung einreichen. Bitte beachten Sie dabei dringend die Vorgaben zur Ausstellung von Attesten bei akuten Erkrankungen., u.a.
- Aktualität und vollständige Angaben
- Beschreibung der funktionalen Einschränkungen im Studium (in Bezug auf Wahrnehmung, Kognition usw.)
Bei Abschlussarbeiten ruht die Bearbeitungszeit für die Dauer der im Attest genannten Krankheitsdauer. Bitte unterrichten Sie daher auch Ihren Betreuer/Themensteller.
Sonderregelungen zu den einzelnen Studiengängen werden auf den Seiten des Prüfungsausschusses des jeweiligen Studienganges bekannt gemacht.
Nachteilsausgleiche im Studium sind Maßnahmen, die beeinträchtigungsbedingte Erschwernisse im Studienverlauf und in Prüfungen ausgleichen. Nachteilsausgleiche werden stets individuell und situationsbezogen gestaltet und nicht pauschal vergeben. Sie sind abhängig von den Auswirkungen der Beeinträchtigung und dem jeweiligen Studienfach. Die Leistungsziele der Studien- und Prüfungsordnung bleiben erhalten. Weitere Informationen finden Sie HIER.
Studierende haben einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, wenn sie eine studienbeeinträchtigende und ausgleichsfähige Beeträchtigung haben. Über die Art des Nachteilsausgleiches entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss nach Antrag.
Einen Antrag auf Nachteilsausgleich und ein Informationsblatt über die Vorgaben zur Ausstellung von Attesten finden Sie unter Anträge und Formulare.
Seit 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen während des Studiums.
Während der Mutterschutzfrist besteht ein relatives Prüfungsverbot. Sie haben damit das Recht, im Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt bis in der Regel 8 Wochen nach der Geburt nicht an Prüfungen und anderen Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht teilzunehmen. Dazu zählen auch Praktika. Sie können jederzeit auf dieses Recht verzichten, wenn Sie dies schriftlich gegenüber der Fakultät erklären. Bitte verwenden Sie dazu das folgende Formblatt.
Die Meldung einer Schwangerschaft ist freiwillig, wird jedoch empfohlen. Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.tum.de/nc/studium/beratung/studieren-mit-familie/
Haben Sie Fragen oder möchten Sie eine Schwangerschaft melden, so wenden Sie sich bitte an die Studienberatung der TUM School of Social Sciences and Technology - Department Educational Sciences.
Bitte beachten Sie, dass bei verpflichtenden Schulpraktika ein präventives befristetes Beschäftigungsverbot aufgrund einer Grippe-, Mastern-, Röteln-Epidemie oder dergleichen ausgesprochen werden kann, unabhängig davon ob an Ihrer Schule ein Krankheitsfall aufgetreten ist. Bitte informieren Sie daher immer das Praktikumsamt der TUM School of Education über Ihre Schwangerschaft, damit wir entsprechende Schutzmaßnahmen für Sie ergreifen zu können.
Für den nächsten Antritt des Referendariats (02/2025) müssen Sie Ihren Masterabschluss bis zum 01.02.2025 bei Ihrer zuständigen Regierung nachweisen.
Für den Ref-Start zum Februar 2025 gibt es letztmalig die Möglichkeit bei der Prüfungsverwaltung Berufliche Bildung bzw. Wirtschaftspädagogik eine sogenannte Abschlussbescheinigung zu erhalten. Diese müssen Sie aktiv beantragen und dann in der Marsstraße abholen und im Original bis 01.02.25 an Ihre zuständige Regierung weiterleiten.
Die Ausstellung Ihrer Masterabschlussbescheinigung muss bei der Prüfungsverwaltung online beantragt werden: bis spätestens 1. Dezember für den Antritt des Vorbereitungsdienstes im darauffolgenden Februar.
Link zum Antragsformular:
Antrag auf Erstellung einer Masterabschlussbescheinigung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst
Sollten Ihnen in TUMonline Credits für den Abschluss des Masters fehlen, können uns die Prüfer*innen bestandene Leistungen per Bestehensbestätigungen (sogenannte 4,0-Bestätigungen) melden. Weitere Informationen zru Bestehenbestätigung finden Sie auf unseren Seiten für Anträge und Formulare unter dem Punkt Bestehensbestätigung.
Bitte beachten Sie die Erklärungen im Merkblatt zum Vorbereitungsdienst 02_2025
Ab Referendariatsbeginn 01.09.2025 wird dies nicht mehr möglich sein!
Ihr Masterabschluss muss dann durch die Vorlage des (vorläufigen) Abschlusszeugnisses im Original bei Ihrer zuständigen Regierung nachgewiesen werden. Bei Zeitnot kann ein vorläufiges Abschlusszeugnis beantragt werden. Es muss bei der zentralen Prüfungsverwaltung angefordert werden und kann zeitnah versandt werden.
Bitte beachten Sie, dass für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses alle studiengangsrelevanten Leistungen in TUM-online gültig verbucht sein müssen (120 ECTS). Die Möglichkeit den Abschluss mittels Bestehensbestätigungen nachzuweisen ist nicht mehr gegeben. Ein (vorläufiges) Abschlusszeugnis kann erst erstellt werden, wenn alle Studienleistungen final bewertet und in TUMonline verbucht sind.
Bitte planen Sie daher Ihr Studium so, dass als letzte Leistung nur noch die Abschlussarbeit zu erbringen ist und berücksichtigen Sie bei der Anmeldung der Masterarbeit auch den Bewertungszeitraum. Wenn Sie in der neuen FPSO sind, müssen Sie zudem die Terminierung des Kolloquiums beachten.
Weitere Informationen zum Referendariat und der Bewerbung finden Sie unter: https://www.lehrer-werden.bayern/studium-und-vorbereitungsdienst/berufliche-schulen
Für eine reibungslose Zeugniserstellung sollten Sie regelmäßig Ihren Leistungsnachweis in TUMonline überprüfen. Bei Unstimmigkeiten kontaktieren Sie bitte die Prüfungsverwaltung.
Alle Informationen zu den Abschlussdokumenten, z.B. zur Aushändigung der Dokumente, finden Sie hier.
Das Diploma Supplement ist ein Zusatz zum Hochschulabschlusszeugnis. In Kapitel 6.1 Additional Information können individuelle Angaben zu Ihren im Rahmen des Studiums erbrachten extracurricularen Aktivitäten angegeben werden. Die Aufnahme dieser Angaben muss von Ihnen beantragt werden.
Dies muss so rechtzeitig geschehen, dass die Angaben bei der Zeugniserstellung berücksichtigt werden können. Bitte wenden Sie sich frühzeitig an die Prüfungsverwaltung der TUM School of Education. Welche Leistungen in das Diploma Supplement eingehen können, entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.
Den ausgefüllten Laufzettel zum Diploma Supplement geben Sie bitte an der TUM School of Socail Sciences and Technology - Department Educational Sciences in der Prüfungsverwaltung ab.