Prüfungsausschuss Naturwissenschaftliche Bildung

Die Durchführung sämtlicher Prüfungsverfahren obliegt dem Prüfungsausschuss. Er trifft alle erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht in der APSO den Prüfenden zugewiesen sind oder während des Prüfungsvorgangs selbst notwendig werden.

Der Prüfungsausschuss Naturwissenschaftliche Bildung besteht aus neun Mitgliedern. Zu den Sitzungen wird mindestens ein Fachschaftsvertreter eingeladen. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat Dr. Ursula Dawo.

Bei folgenden Anliegen wenden Sie sich an den Prüfungsausschuss:

  • Nachteilsausgleich
  • Mängel im Prüfungsverfahren
  • Fristverlängerungen/Härtefallanträge bei z.B. Problemen im Studienverlauf
  • Nachmeldungen zu Prüfungen
  • Probleme bei Bachelor's Thesis und Master's Thesis (z.B. Rückgabe des Themas, Verlängerung der Bearbeitungszeit, Anerkennung, Bearbeitung außerhalb der TUM)

 

Empfehlung des Prüfungsausschusses für die Prüfungszeiträume

Erster Teil:
Letzte Vorlesungswoche + die ersten zwei-drei Wochen der vorlesungsfreien Zeit

Zweiter Teil:
Die letzten zwei-drei Wochen der vorlesungsfreien Zeit + die erste Vorlesungswoche des Folgesemesters

Bitte beachten Sie, dass die Prüfungszeiträume einzelner Fakultäten von diesem Schema abweichen können. Auch die Anmeldezeiträume für Prüfungen können sich von Fakultät zu Fakultät unterscheiden. Der Prüfungsausschuss empfiehlt, dass Studierende sich im Zweifelsfalle bei Ihren Dozenten über die Fristen und Prüfungstermine kundig machen.

Ablegung des Erstversuches zum Wiederholungstermin

Nach Beschluss des Prüfungsausschusses ist es möglich, den Wiederholungstermin einer Prüfung als Erstversuch abzulegen.

Wiederholungsprüfung von Teilprüfungen in mehrsemestrigen Modulen

Nach § 24 Abs. 4 APSO können nicht bestandene Modulteilprüfungen in Modulen, die sich über mindestens zwei Semester erstrecken, wiederholt werden, wenn der Antrag auf Wiederholung vor der Bekanntgabe der Modulnote gestellt wird. Der Antrag kann bei der Schriftführerin per E-Mail gestellt werden.

Das aussagekräftige Attest - das A und O im Krankheitsfall :
Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie ein aussagekräftiges Attest von Ihrem behandelnden Arzt erhalten. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) reicht nicht aus. Das Attest reichen Sie unverzüglich bei der Prüfungsverwaltung ein.

Vorgaben für Atteste bei akuten Erkrankungen (beachten Sie das Begleitschreiben und legen Sie dieses Ihrem Arzt vor):

  • Aktualität, vollständige Angaben
  • Beschreibung der funktionalen Einschränkungen im Studium (in Bezug auf Wahrnehmung, Kognition usw.)
  • Allgemeine Aussage der Prüfungsunfähigkeit nicht ausreichend, konkrete Diagnose muss jedoch nicht angegeben werden
  • Beschreibung der Entwicklungstendenz, ggf. Empfehlung für geeignete Unterstützungsmaßnahmen

Achtung bei Teilprüfungen:
Geben Sie bei Teilprüfungen von Modulen im Krankheitsfall immer unverzüglich ein Attest bei der Prüfungsverwaltung ab. Erscheinen Sie nicht zu Teilprüfungen und reichen auch kein Attest ein, so wird als Note "5,0" verbucht. Diese Note wird dann verrechnet in die Gesamtnote eingebracht.

Infos zu Sportprüfungen:
Die Eintragung und Verwaltung von Attesten, die Sportpraxis oder Staatsexamensprüfungen im Sport betreffen, regelt der zuständige Lehramtsprüfungsausschuss an der Sportfakultät. Auf den Attesten müssen Diagnose, Beginndatum und vsl. Enddatum der Erkrankung sowie alle Prüfungen, an denen Sie krankheitsbedingt nicht teilnehmen können, vermerkt sein.

Bachelor- und Masterarbeit:
Bei Abschlussarbeiten ruht die Bearbeitungszeit für die Dauer der im Attest genannten Krankheitsdauer. Bitte unterrichten Sie unbedingt auch Ihren Betreuer/Themensteller.

Allgemeine Informationen zum Rücktritt im Krankheitsfall finden Sie auf der TUM Informationsseite zum Rücktritt von Prüfungen  sowie über „Im Studium“ in der Kategorie „Im Notfall“., ebenso die aktuelle Liste der Vertrauensärzte .

Bei der Versäumnis von Fristen und/oder der Nichteinhaltung des Studienfortschritts laut §10 APSO und §38 FPSO kann ein schriftlicher Antrag an den Prüfungsausschuss auf Fristverlängerung/Fristaussetzung (Härtefallantrag) gestellt werden. Die Entscheidung über die Art der Verlängerung liegt beim Prüfungsausschuss.

Einem solchen Härtefallantrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Verzögerung des Studiums durch Gründe verursacht wurden, die NICHT vom Studierenden zu vertreten sind, d.h. die nicht selbst verursacht wurden und die nicht vorhersehbar waren.

Alle wichtigen Informationen und Fristen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Fristverlängerung.

Den Antrag finden Sie hier.

Nach §19 APSO ist auf Art und Schwere von Behinderungen bei Prüfungen Rücksicht zu nehmen. Durch entsprechende Maßnahmen kann eine Prüfung ganz oder teilweise anders gestaltet werden. Hierzu ist vom Studierenden ein formloser, schriftlicher Antrag auf Nachteilsausgleich an den Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind aussagekräftige Dokumente (z.B. Attest, ärztliche Empfehlungen, Gutachten, Schwerbehindertenausweis, etc.) unbedingt hinzuzufügen. Die Entscheidung über die Gewährung und Art der Maßnahmen liegt beim Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfenden.

Bitte beachten Sie das Begleitschreiben zur Ausstellung von Attesten und/oder Gutachten für Ärzte und Ärztinnen.

 

Die Nachmeldung zu Prüfungen über den Prüfungsausschuss ist nur per Antrag und Zustimmung des Dozenten möglich. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Nachmeldung muss spätestens am Tag vor der Prüfung der Schriftführerin vorliegen.

Den Antrag aus Nachmeldung zur Prüfung finden Sie hier.

Änderungen der Wahlmodulkataloge durch den Prüfungsausschuss mit Bekanntmachung vom 15.12.2023.

Aktuelle Wahlmodulkataloge finden Sie HIER