Prüfungsausschuss Naturwissenschaftliche Bildung (LA Gymnasium)

Der Prüfungsausschuss Naturwissenschaftliche Bildung ist ausschließlich für die beiden Studiengänge
Bachelor und Master Naturwissenschaftliche Bildung (Lehramt an Gymnasium) zuständig!


Die Durchführung sämtlicher Prüfungsverfahren obliegt dem Prüfungsausschuss. Er trifft alle erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht den Prüfenden zugewiesen sind oder während des Prüfungsvorgangs selbst notwendig werden.

Der Prüfungsausschuss Naturwissenschaftliche Bildung (für Lehramt Gymnasium) besteht aus neun Mitgliedern. Zu den Sitzungen wird mindestens ein Fachschaftsvertreter eingeladen. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat Dr. Ursula Dawo.

Bei folgenden Anliegen wenden Sie sich an den Prüfungsausschuss:

  • Nachteilsausgleich
  • Mängel im Prüfungsverfahren
  • Fristverlängerungen/Härtefallanträge bei z.B. Problemen im Studienverlauf
  • Nachmeldungen zu Prüfungen
  • Probleme bei Bachelor's Thesis und Master's Thesis (z.B. Rückgabe des Themas, Verlängerung der Bearbeitungszeit, Anerkennung, Bearbeitung außerhalb der TUM)

Bekanntmachungen und Beschlüsse

Aktuelle Bekanntmachung aus der Sitzung vom 14. Mai 2024:  Bekanntmachung vom 10.06.2024.

Empfehlung des Prüfungsausschusses für die Prüfungszeiträume

Erster Prüfungszeitraum:
Letzte Vorlesungswoche + die ersten zwei-drei Wochen der vorlesungsfreien Zeit

Zweiter Prüfungszeitraum:
Die letzten zwei-drei Wochen der vorlesungsfreien Zeit + die erste Vorlesungswoche des Folgesemesters

Bitte beachten Sie, dass die Prüfungszeiträume einzelner Schools von diesem Schema abweichen können. Auch die Anmeldezeiträume für Prüfungen können sich von School zu School unterscheiden. Der Prüfungsausschuss empfiehlt, dass Studierende sich im Zweifelsfalle bei Ihren Dozenten über die Fristen und Prüfungstermine kundig machen.

Ablegung des Erstversuches zum Wiederholungstermin

Nach Beschluss des Prüfungsausschusses ist es möglich, den Wiederholungstermin einer Prüfung als Erstversuch abzulegen.

Wiederholungsprüfung von Teilprüfungen in mehrsemestrigen Modulen

Nach § 24 Abs. 4 APSO können nicht bestandene Modulteilprüfungen in Modulen, die sich über mindestens zwei Semester erstrecken, wiederholt werden, wenn der Antrag auf Wiederholung vor der Bekanntgabe der Modulnote gestellt wird. Der Antrag kann bei der Schriftführerin per E-Mail gestellt werden.

In der Regel ist die Nachmeldung zu Prüfungen nicht möglich. Es obliegt den Studierenden sich rechtzeitig zu Prüfungen anzumelden. Ein Prüfungsanspruch besteht bei nicht angemeldeten Prüfungen nicht, auch wenn die Prüfung abgelegt wurde.

Die Nachmeldung zu Prüfungen über den Prüfungsausschuss ist nur in Ausnahmefällen und per Antrag und Zustimmung des Dozenten/der Dozentin möglich. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Nachmeldung muss spätestens am Tag vor der Prüfung der Schriftführung vorliegen.

Den Antrag auf Nachmeldung zur Prüfung finden Sie hier.

Das aussagekräftige Attest - das A und O im Krankheitsfall :
Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie ein aussagekräftiges Attest von Ihrem behandelnden Arzt erhalten. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) reicht nicht aus. Das Attest reichen Sie unverzüglich bei der Prüfungsverwaltung ein.

Vorgaben für Atteste bei akuten Erkrankungen (beachten Sie das Begleitschreiben und legen Sie dieses Ihrem Arzt vor):

  • Aktualität, vollständige Angaben
  • Beschreibung der funktionalen Einschränkungen im Studium (in Bezug auf Wahrnehmung, Kognition usw.)
  • Allgemeine Aussage der Prüfungsunfähigkeit nicht ausreichend, konkrete Diagnose muss jedoch nicht angegeben werden
  • Beschreibung der Entwicklungstendenz, ggf. Empfehlung für geeignete Unterstützungsmaßnahmen

Achtung bei Teilprüfungen:
Geben Sie bei Teilprüfungen von Modulen im Krankheitsfall immer unverzüglich ein Attest bei der Prüfungsverwaltung ab. Erscheinen Sie nicht zu Teilprüfungen und reichen auch kein Attest ein, so wird als Note "5,0" verbucht. Diese Note wird dann verrechnet in die Gesamtnote eingebracht.

Infos zu Sportprüfungen:
Die Eintragung und Verwaltung von Attesten, die Sportpraxis oder Staatsexamensprüfungen im Sport betreffen, regelt der zuständige Prüfungsausschuss für die sport- und gesundheitswissenschaftlichen Studiengänge an der Tum School of Medicine and Health. Auf den Attesten müssen Diagnose, Beginn und vsl. Ende der Erkrankung sowie alle Prüfungen, an denen Sie krankheitsbedingt nicht teilnehmen können, vermerkt sein.

Bachelor- und Masterarbeit:
Bei Abschlussarbeiten ruht die Bearbeitungszeit für die Dauer der im Attest genannten Krankheitsdauer. Bitte unterrichten Sie unbedingt auch Ihren Betreuer/Themensteller.

Allgemeine Informationen zum Rücktritt im Krankheitsfall finden Sie auf der TUM Informationsseite zum Rücktritt von Prüfungen  sowie über „Im Studium“ in der Kategorie „Im Notfall“., ebenso die aktuelle Liste der Vertrauensärzte .

Achtung Neuregelung ab WiSe 24/25: Die Anmeldung zur Bachelorarbeit kann erfolgen, wenn im Studiengang 110 Credits gültig verbucht sind. Bei weniger als 110 Credits muss ein formloser Antrag (per E-Mail, mit Begründung) an den Prüfungsausschuss und den Themensteller gestellt werden, um ggf. zur Bachelorarbeit zugelassen zu werden.

Die Anmeldung selbst erfolgt über ein Formular bei der Prüfungsverwaltung. Diese und weitere Informationen finden Sie unter NB-Abschlussarbeiten.

Nach §19 APSO ist auf Art und Schwere von Behinderungen bei Prüfungen Rücksicht zu nehmen. Durch entsprechende Maßnahmen kann eine Prüfung ganz oder teilweise anders gestaltet werden. Hierzu ist vom Studierenden ein formloser, schriftlicher Antrag auf Nachteilsausgleich an den Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind aussagekräftige Dokumente (z.B. Attest, ärztliche Empfehlungen, Gutachten, Schwerbehindertenausweis, etc.) unbedingt hinzuzufügen. Die Entscheidung über die Gewährung und Art der Maßnahmen liegt beim Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfenden.

Bitte beachten Sie das Begleitschreiben  zur Ausstellung von Attesten und/oder Gutachten für Ärzte und Ärztinnen.

Bei der Versäumnis von Fristen und/oder der Nichteinhaltung des Studienfortschritts laut §10 APSO und §38 FPSO kann ein schriftlicher Antrag an den Prüfungsausschuss auf Fristverlängerung/Fristaussetzung (Härtefallantrag) gestellt werden. Die Entscheidung über die Art der Verlängerung liegt beim Prüfungsausschuss.

Einem solchen Härtefallantrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Verzögerung des Studiums durch Gründe verursacht wurden, die NICHT vom Studierenden zu vertreten sind, d.h. die nicht selbst verursacht wurden und die nicht vorhersehbar waren.

Alle wichtigen Informationen und Fristen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Fristverlängerung.

Bitte beachten Sie auch die Informationen zum Krankheitsfall und Nachteilsausgleich und die dazugehörigen Begleitschreiben für Ihre behandelnden Ärzte.

Den Antrag finden Sie hier.

Wahlmodulkataloge Bachelor und Master finden Sie HIER