Prüfungsausschüsse Berufliche Bildung

Die Durchführung sämtlicher Prüfungsverfahren obliegt den Prüfungsausschüssen. Sie treffen alle erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht in der APSO den Prüfenden zugewiesen sind oder während des Prüfungsvorgangs selbst notwendig werden.

Bei folgenden Anliegen wenden Sie sich an den Prüfungsausschuss:

  • Nachteilsausgleich
  • Mängel im Prüfungsverfahren
  • Fristverlängerungen/Härtefallanträge bei z.B. Problemen im Studienverlauf
  • Nachmeldungen zu Prüfungen
  • Probleme bei Bachelor's Thesis und Master's Thesis (z.B. Rückgabe des Themas, Verlängerung der Bearbeitungszeit, Anerkennung, Bearbeitung außerhalb der TUM)

Der Bachelorprüfungsausschuss Berufliche Bildung besteht aus neun Mitgliedern, der Masterprüfungsausschuss Berufliche Bildung setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen. Zu den Sitzungen wird mindestens ein Fachschaftsvertreter eingeladen. Den Vorsitz des Bachelorprüfungsausschusses hat Dr. Raimund Marx und des Masterprüfungsausschusses hat Frau Prof. Dr. Eveline Wittmann. 

Die Ansprechpartnerin für den Bachelorprüfungsausschuss Berufliche Bildung ist die Schriftführerin Verena Euler. Ansprechpartnerin für den Masterprüfungsausschuss Berufliche Bildung ist die Schriftführerin Julia Stahl.

Ablegung des Erstversuches zum Wiederholungstermin

Nach Beschluss des Prüfungsausschusses ist es möglich, den Wiederholungstermin einer Prüfung als Erstversuch abzulegen.

Wiederholungsprüfung von Teilprüfungen in mehrsemestrigen Modulen

Nach § 24 Abs. 4 APSO können nicht bestandene Modulteilprüfungen in Modulen, die sich über mindestens zwei Semester erstrecken, wiederholt werden, wenn der Antrag auf Wiederholung vor der Bekanntgabe der Modulnote gestellt wird. Der Antrag kann per Email an die zuständige Schriftführerin gestellt werden.

Empfehlung des Bachelor und Master Prüfungsausschusses für die Prüfungszeiträume

Der Bachelor und der Master Prüfungsausschuss empfehlen folgenden zweiteiligen Prüfungszeitraum:

Erster Teil:
Letzte Vorlesungswoche + die ersten zwei Wochen der vorlesungsfreien Zeit

Zweiter Teil:
Die letzten zwei Wochen der vorlesungsfreien Zeit + die erste Vorlesungswoche des Folgesemesters

Nachmeldung zu Prüfungen

Die Nachmeldung zu Prüfungen über den Prüfungsausschuss ist nur per Antrag und Zustimmung des Dozenten möglich. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Nachmeldung muss spätestens am Tag vor der Prüfung der Schriftführerin Frau Stahl vorliegen.

Attestregelungen zu Teilprüfungen und Sportprüfungen

Allgemeine Informaionen zum Rücktritt im Krankheitsfall finden Sie auf der Seite Prüfungsangelegenheiten.

Teilprüfungen:
Bitte geben Sie bei Teilprüfungen von Modulen im Krankheitsfall immer unverzüglich ein Attest bei der Prüfungsverwaltung ab. Erscheinen Sie nicht zu Teilprüfungen und reichen auch kein Attest ein, so wird als Note "5,0" verbucht. Diese Note wird dann verrechnet in die Gesamtnote eingebracht.

Sportprüfungen
Die Eintragung und Verwaltung der Atteste, welche die Sportpraxis im Fach Sport betreffen, wurden vom Prüfungsausschuss dem zuständigen Lehramtsprüfungsausschuss an der Sportfakultät übertragen.
Auf den Attesten müssen Diagnose, Beginndatum und vsl. Enddatum der Erkrankung sowie alle Prüfungen, an denen Sie krankheitsbedingt nicht teilnehmen können, vermerkt sein.

Master of Education: Wahlmodule Sozialwissenschaften

Neben den Wahlmodulen, die in der FPSO zu finden sind, hat der Prüfungsausschuss zusätzlich folgende Module als Wahlmodule im Bereich Sozialwissenschaften genehmigt:

Übersicht Wahlmodule in den Sozialwissenschaften (Stand Juli 2022)

Bei der Versäumnis von Fristen und/oder der Nichteinhaltung des Studienfortschritts laut §10 APSO und §38 FPSO kann ein schriftlicher Antrag an den Prüfungsausschuss auf Fristverlängerung/Fristaussetzung gestellt werden. Die Entscheidung über die Art der Verlängerung liegt beim Prüfungsausschuss.
Einem solchen Härtefallantrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Verzögerung des Studiums durch Gründe verursacht wurden, die NICHT vom Studierenden zu vertreten sind, d.h. die nicht selbst verursacht wurden und die nicht vorhersehbar waren.

Alle wichtigen Informationen und Fristen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Fristverlängerung.

Für einen Antrag füllen Sie bitte diesen Härtefallantrag aus und senden diesen mit allen erforderlichen Nachweisen an den Prüfungsausschuss.

Gab es gravierende Störungen beim Ablauf einer Prüfung (z.B. durch anhaltenden Baulärm, fehlende Prüfungsblätter, Hitze/Kälte, Unruhe im Prüfungsraum, …) und konnte während der Prüfung keine Abhilfe geschaffen werden oder wurden keine geeignete Maßnahmen angeboten (z.B. Schreibzeitverlängerung), so haben Sie Anspruch auf Klärung und ggf. eine Wiederholung der (Teil-)Prüfung. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei dem Mangel um eine erheblich störende Einwirkung handelt und objektiv nachvollziehbar ist (d.h. die Sicht eines „normal empfindsamen“ Prüflings ist maßgeblich). Bitte gehen Sie zur Klärung dabei umgehend (APSO §21) folgendermaßen vor:

  • Nehmen Sie Kontakt zu Ihren betroffenen Kommilitonen der EDU auf, am besten notieren Sie sich Namen und Emailadresse. Damit ist abschätzbar, wie viele Studierende betroffen sind und diese können später kontaktiert werden.
  • Nehmen Sie dann bitte Kontakt zu Ihrer Fachschaft auf. Ihre Fachschaftsvertretung bzw. Fachgruppenleitung wird diese Angelegenheit für Sie weiter verfolgen. 
  • Die Fachgruppenleitung nimmt direkt Kontakt zum Prüfer auf und bittet um eine Stellungnahme. I. d. R. klärt sich die Angelegenheit schnell und unkompliziert.
  • Unabhängig davon, ob der Fall geklärt wurde oder nicht, muss das Anliegen dokumentiert werden. Die Fachgruppenleitung füllt dazu das Formular „Antrag auf Klärung von Mängeln im Prüfungsverfahren“ aus und reicht es bei der Schriftführung ein. 
  • Ließ sich die Angelegenheit nicht zur Zufriedenheit der Studierenden klären, so wird der Antrag dem Prüfungsausschuss vorgelegt, welcher die Angelegenheit weiter verfolgen und Sie über das Ergebnis informieren wird.