Prüfungsausschuss Master Berufliche Bildung Integriert

Die Durchführung sämtlicher Prüfungsverfahren obliegt dem Prüfungsausschuss. Er trifft alle erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht in der APSO den Prüfenden zugewiesen sind oder während des Prüfungsvorgangs selbst notwendig werden.

Der Prüfungsausschuss Master Berufliche Bildung Integriert besteht aus sechs Mitgliedern. Zu den Sitzungen wird mindestens ein Fachschaftsvertreter eingeladen. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat Prof. Dr. Daniel Pittich.

Bei folgenden Anliegen wenden Sie sich an den Prüfungsausschuss (entsprechende Formulare sind HIER):

  • Nachteilsausgleich
  • Mängel im Prüfungsverfahren
  • Fristverlängerungen/Härtefallanträge bei z.B. Problemen im Studienverlauf
  • Nachmeldungen zu Prüfungen
  • Probleme bei der Master's Thesis (z.B. Rückgabe des Themas, Verlängerung der Bearbeitungszeit)

Allgemeine Informationen zum Rücktritt im Krankheitsfall finden Sie auf der Seite Prüfungsangelegenheiten. Sie finden eine Liste der Vertrauensärzte auch auf der TUM Informationsseite zum Rücktritt von Prüfungen sowie über „Im Studium“ in der Kategorie „Im Notfall“.

Prüfungszeiträume

Erster Zeitraum:
Letzte Vorlesungswoche + die ersten zwei-drei Wochen der vorlesungsfreien Zeit

Zweiter Zeitraum:
Die letzten zwei-drei Wochen der vorlesungsfreien Zeit + die erste Vorlesungswoche des Folgesemesters

Bitte beachten Sie, dass die Prüfungszeiträume einzelner Fakultäten von diesem Schema abweichen können. Auch die Anmeldezeiträume für Prüfungen können sich von Fakultät zu Fakultät unterscheiden. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Dozenten.

Wiederholungsprüfung von Teilprüfungen in mehrsemestrigen Modulen

Nach § 24 Abs. 4 APSO können nicht bestandene Modulteilprüfungen in Modulen, die sich über mindestens zwei Semester erstrecken, wiederholt werden, wenn der Antrag auf Wiederholung vor der Bekanntgabe der Modulnote gestellt wird. Der Antrag kann bei der Schriftführerin per E-Mail gestellt werden.

Bei der Versäumnis von Fristen und/oder der Nichteinhaltung des Studienfortschritts laut §10 APSO und §38 FPSO kann ein schriftlicher Antrag an den Prüfungsausschuss auf Fristverlängerung/Fristaussetzung gestellt werden. Die Entscheidung über die Art der Verlängerung liegt beim Prüfungsausschuss.

Einem solchen Härtefallantrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Verzögerung des Studiums durch Gründe verursacht wurden, die NICHT vom Studierenden zu vertreten sind, d.h. die nicht selbst verursacht wurden und die nicht vorhersehbar waren.

Alle wichtigen Informationen und Fristen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Fristverlängerung.

Den Antrag finden Sie hier.

Die Nachmeldung zu Prüfungen über den Prüfungsausschuss ist nur per Antrag und Zustimmung des Dozenten möglich. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Nachmeldung muss spätestens am Tag vor der Prüfung der Schriftführerin vorliegen.

Den Antrag finden Sie hier.