Prüfungsausschuss Wirtschaftspädagogik

Die Durchführung sämtlicher Prüfungsverfahren obliegt dem Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss trifft alle erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht in der APSO den Prüfenden zugewiesen sind oder während des Prüfungsvorgangs selbst notwendig werden.

Bei folgenden Anliegen wenden Sie sich an den Prüfungsausschuss:

  • Nachteilsausgleich
  • Mängel im Prüfungsverfahren
  • Fristverlängerungen/Härtefallanträge bei z.B. Problemen im Studienverlauf
  • Nachmeldungen zu Prüfungen
  • Probleme bei der Masterarbeit (z.B. Rückgabe des Themas, Verlängerung der Bearbeitungszeit, Anerkennung, Bearbeitung außerhalb der TUM)

Der Prüfungsausschuss Wirtschaftspädagogik ist zuständig für die Masterstudiengänge Wirtschaftspädagogik I und Wirtschaftspädagogik II mit Unterrichtsfach sowie für die Teilstudiengänge Beruf und Wirtschaft als Didaktikfach sowie Beruf und Wirtschaft als Unterrichtsfach. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Zu den Sitzungen wird eine Vertretung der Studierenden eingeladen.
Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist Prof. Dr. Manuel Förster. Schriftführerin ist Frau Darya Ratkova, Abt. Studien- und Qualitätsmanagement (SOT/EDU). Fragen zum Thema Prüfungsausschuss sowie Anträge können Sie gerne per E-Mail an Frau Ratkova richten.

Aus der Sitzung des Prüfungsausschusses Wirtschaftspädagogik vom 14.11.2024:

1. Prüfung: Der Prüfungsausschuss beschließt, dass bis zur Änderung der FPSO bzw. bis zum Widerruf der Entscheidung die Prüfungsform des Moduls ED0372 Fragestellungen & Methoden der Wirtschaftspädagogik in „Klausur“ geändert wird.
2. Prüfung: Der Prüfungsausschuss beschließt, dass bis zur Änderung der FPSO bzw. bis zum Widerruf der Entscheidung die Prüfungsform des Moduls SOT10037 In beruflichen Schulen Potenziale fördern in „Lernportfolio“ geändert wird.
3. Prüferinnen und Prüfer: Der Prüfungsausschuss beschließt: Grundsätzlich ist die Lehrperson Erstprüferin oder Erstprüfer, die für die Lehrveranstaltung verantwortlich ist. Bei der Zusammenfassung mehrerer Lehrveranstaltungen zu einem Modul sind alle beteiligten Lehrpersonen Erstprüfer und können sich die Prüfungsfälle untereinander aufteilen. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer benennt jeweils die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer.
4. Zuständigkeit von Attesten: Der Prüfungsausschuss entscheidet, dass bei unstrittigen ersten und zweiten Attesten die Annahme auf die Prüfungsverwaltung übertragen wird.
Ein allg. Überblick zu den TUM-Vorgaben für Atteste findet sich auf: https://www.tum.de/studium/im-studium/das-studium-organisieren/pruefungen-und-ergebnisse/ruecktritt-von-pruefungen-einreichung-von-attesten
5. Atteste kurz vor Abgabe der Masterarbeit: Der Prüfungsausschuss beschließt, dass bei strittigen Attesten ab drei Tagen bis zum Abgabetag die aktuelle Version der Masterarbeit angefordert werden soll.
Rechtlicher Hintergrund: Der Bearbeitungsstand der Thesis muss zum Beginn-Datum des Attests so weit fortgeschritten sein, dass die Fertigstellung der Arbeit bis zum Abgabetermin realistisch gewesen wäre (gemäß §18 Abs. 6 APSO: Weist der Studierende durch Attest nach, dass er an der Bearbeitung durch Krankheit gehindert ist, ruht die Bearbeitungszeit). Ansonsten ist die Einreichung des Attests als Täuschungsversuch einzustufen. Die Entscheidung hierüber fällt die Prüferin / der Prüfer.
6. Anpassung eidesstattliche Erklärung zur Masterarbeit wegen KI-Nutzung: Der Prüfungsausschuss beschließt die Anpassung der Erklärung bis es eine Vorlage seitens TUM CST-Recht dazu gibt. Darüber hinaus soll für die Studierenden der vom Lehrstuhl bereitgestellte Leitfaden zur Abschlussarbeit mit Musterbeispielen zur Zitierweise aktualisiert werden.
7. Bericht: der Beschluss zu amtsärztlichen Attesten vom 08.11.2023 muss zurückgezogen werden: es kann keine Einreichung eines amtsärztlichen Attests angeordnet werden, da Amtsärzte nicht verpflichtet sind, Atteste für Studierende zum Zweck des Nachweises der Prüfungsunfähigkeit oder des Nachteilsausgleichs auszustellen. Sollte aus dem Attest keine klare Begründung der Prüfungsunfähigkeit hervorgehen, wird hier kein amtsärztliches Attest, sondern ein bearbeitetes/aussagekräftigeres ärztliches Attest verlangt.
8. Bericht: Für den Referendariatsbeginn Februar 2025 gibt es letztmalig die Möglichkeit den Abschluss bei der zuständigen Regierung / Ministerium mittels Abschlussbestätigung ohne finale Note durch ihre Prüfungsverwaltung nachzuweisen. Ab September 2025 muss grundsätzlich ein (vorläufiges) Abschlusszeugnis eingereicht werden. Dieses kann bei der zentralen Prüfungsverwaltung des CST beantragt werden und wird per Post versandt. Die Empfehlung ist, dass alle Leistungen bis vier Wochen vorab verbucht sind.
9. Bericht: Änderungen des Wahlmodulkatalogs und Veröffentlichung auf der Homepage während des Sommersemesters 2024. 

Aus der Sitzung des Prüfungsausschusses Wirtschaftspädagogik vom 13.05.2024:

1. Wahlmodulkatalog: Der Wahlmodulkatalog wurde verabschiedet. Näheres findet sich auf der Seite Verabschiedung Wahlmodulkatalog auf der Seite des Prüfungsausschusses.
2. Studienreform: Die neuen Satzungen für Studiengänge Wirtschaftspädagogik I und Wirtschaftspädagogik II mit Unterrichtsfach finden sich unter: https://www.edu.sot.tum.de/edu/wirtschaftspaedagogik/pruefungsordnungen-und-rechtliche-bestimmungen/ Die Satzungen sind zum SoSe 2024 in Kraft getreten. Nach Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern und Fachvertreterinnen wurden unter Berücksichtigung der ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen an die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in den Unterrichtsfächern Übergangsregelungen getroffen, damit Anerkennungen direkt durch die Studienabteilung abgewickelt werden können. Diese sind auf der Homepage der Studienabteilung unter https://www.edu.sot.tum.de/edu/berufliche-bildung/studiengangreform-berufliche-bildung/ einsehbar.
3. Prüfungen: die Prüfungsform des Moduls ED0372 Fragestellungen & Methoden der Wirtschaftspädagogik wurde einmalig auf Klausur (bis jetzt: Projektarbeit) und die Prüfungsform des Moduls SOT10037 In beruflichen Schulen Potenziale fördern auf Lernportfolio (bis jetzt: Klausur) geändert.
4. Master Thesis: Forschungskolloquium und Vortrag: Wenn die Masterarbeit nicht am Lehrstuhl Wirtschaftspädagogik, sondern an einem anderen Lehrstuhl (z.B. im Unterrichtsfach) geschrieben wird, soll der Vortrag beim Prüfer des Moduls (=Themensteller) gehalten werden.
5. Anpassung der ECTS-Zahl: Das Modul ED0420 Workplace Learning – Förderung von arbeitsnahen Lernprozessen im Unternehmen gehört ab dem SoSe 24 in den Pflichtbereich der Wirtschaftspädagogik I. Die ECTS-Zahl wurde von 3 ECTS auf 5 ECTS und die ursprüngliche Prüfungsform (wissenschaftliche Ausarbeitung) wurde auf die neue Prüfungsform (Klausur) geändert.
6. Newsletter TUM CST Recht (Überdenken einer Prüfungsbewertung): Häufig wird von den Studierenden irrtümlich angenommen, dass im Zweifelsfall eine zweite oder dritte Person die Prüfung nochmals unabhängig neu bewerten würde. Nach deutschem Prüfungsrecht ist es aber so, dass sich derselbe Prüfer bzw. dieselbe Prüferin die Bewertung nochmal anschaut. Durch das sogenannte Überdenkungsverfahren haben Prüflinge die Möglichkeit Einwendungen speziell gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung zu erheben, um so ein „Überdenken“ durch die Prüfenden zu erreichen. Die Durchführung des Überdenkungsverfahrens gehört zu den Dienstpflichten aller Prüfenden. Das Verfahren ist nicht nur dann durchzuführen, wenn sich Studierende mittels Widerspruchs oder Klage an das TUM CST-R wenden, wofür Voraussetzung ist, dass das Prüfungsergebnis durch Prüfungsbescheid in TUMonline bekannt gegeben worden ist, sondern auch schon, wenn sie unmittelbar auf die Prüfenden zugehen. Bei der Durchführung des Überdenkens ergeben sich für die Prüfenden dabei keine Unterschiede. Der Anspruch der Studierenden auf Überdenkung besteht jedoch nur einmal und eine anschließende Diskussion gehört nicht dazu. Wenden sich die Studierenden direkt an das TUM CST-R, so werden die Prüfenden (und Zweitprüfenden) über die Schriftführung des Prüfungsausschusses kontaktiert. Das TUM CST-R fordert die Prüfungsangabe, die Ausarbeitung des Studierenden inklusive der Korrekturanmerkungen, den Notenschlüssel und – falls vorhanden – den Bewertungsbogen und die Musterlösung an. Wird festgestellt, dass eine nicht bestandene Prüfung nur von einem Prüfenden bewertet wurde, wird zunächst aufgefordert, die Zweitbewertung nachzuholen. Es empfiehlt sich dringend, das Zwei-Prüfer-Prinzip von Anfang an einzuhalten. Für den Fall, dass die Studierenden sich erst an das TUM CST-R wenden nachdem der Prüfer die Überdenkung vorgenommen hat, empfiehlt es sich, hier stets textlich zu arbeiten. Können die Prüfenden textlich nachweisen, dass sie sich bereits mit sämtlichen Einwendungen befasst haben, findet die Überdenkung kein zweites Mal statt. Aus Beweisgründen genügt keine mündliche Überdenkung. Stellt sich heraus, dass dem Studierenden bei Erhebung der fachlichen Einwendungen keine ausführliche Bewertungsbegründung vorlag, so darf er erneut auf die Begründung hin vortragen. Das ist kein zweites Überdenken, sondern lediglich die Nachholung des ordnungsgemäßen Verfahrens. Kurz zusammengefasst bedeutet das also, dass der Studierende zunächst die Bewertungsbegründung einsehen können muss. Erhebt er sodann fachliche Einwendungen müssen sich die Prüfenden damit auseinandersetzen. Im Falle nicht bestandener Prüfungen gilt dasselbe für den Zweitprüfer.
7. Beruf und Wirtschaft: Unter allen Studierenden des Unterrichtsfachs Arbeitslehre/Beruf und Wirtschaft sowie Didaktikfachs Beruf und Wirtschaft wurde am 6.12.2023 eine Abfrage zu Lehrveranstaltungen durchgeführt, um einen Überblick zu verschaffen, welche Module/Lehrveranstaltungen noch angeboten werden müssen und um wie viele Studierende es sich handelt. Dank der Abfrage können die Lehrveranstaltungen für die nächsten Semester rechtzeitig geplant und das reibungslose Auslaufen des Studienganges Beruf und Wirtschaft geplant werden.

 

Aus der Sitzung des Prüfungsausschusses Wirtschaftspädagogik vom 8.11.2023:

1. Wahlmodulkatalog: Der Wahlmodulkatalog wurde verabschiedet. Näheres findet sich auf der Seite Verabschiedung Wahlmodulkatalog auf der Seite des Prüfungsausschusses.
2. Reakkreditierung: Die Reakkreditierung der Studiengänge Wirtschaftspädagogik I und Wirtschaftspädagogik II wurde in der Senatssitzung behandelt und einstimmig für fünf Jahre (bis zum 18. Juli 2028) beschlossen.
3. Anmeldung der Masterarbeit mit offenen Auflagen: Die Anmeldung der Masterarbeit ist nur ohne ausstehende Auflagen möglich. 
4. Newsletter TUM CST Recht (Bearbeitungsdauer einer Abschlussarbeit): Wird der Abgabetermin aufgrund Erkrankung oder durch eine Fristverlängerung nach hinten verschoben, sollen die Studierenden dadurch nicht tatsächlich mehr Zeit haben, an der Thesis zu arbeiten. Beide Varianten stellen nur einen Ausgleich dafür dar, dass die Studierenden nicht wie normalerweise weiterarbeiten können: Ruhen der Bearbeitungszeit (§ 18 Abs. 6 Satz 3 APSO): Ist ein/e Studierende/r erkrankt und daher an der Bearbeitung gehindert, kann er/sie seine/ihre Erkrankung dem Prüfungsausschuss gegenüber anzeigen und dies durch Einreichen eines ärztlichen Attest nachweisen. Im Interesse des/der Studierenden sollte er/sie seine/ihre Erkrankung unverzüglich anzeigen. Geht aus dem ärztlichen Attest eine Diagnose/Diagnosebeschreibung zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren konkrete Auswirkung auf das Leistungsvermögen hervor, anhand derer der Prüfungsausschuss eine krankheitsbedingte Prüfungs- oder Studierunfähigkeit feststellt, ruht für die Dauer der Erkrankung entsprechend die Bearbeitungszeit. Das heißt, die Bearbeitungszeit läuft erst nach Ablauf der Krankschreibung weiter und wird somit um die Ausfallzeit nach hinten verschoben. Ein/e prüfungsunfähige/r Studierende/r darf in dieser Zeit somit auch nicht an der Arbeit weiterarbeiten. Tut er/sie dies dennoch - wäre dies eine Täuschung (weil er/sie sich hierdurch eine zusätzliche Bearbeitungszeit erschleicht; VG Berlin, Beschluss v. 24.05.2017 - VG 3 K 825.15). Fristverlängerung (§ 18 Abs. 6 Satz 2 APSO): Beantragt ein/e Studierende/r eine Fristverlängerung, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Gewährung. Hier geht es um Umstände, die der/die Studierende nicht zu vertreten hat und ihn/sie an der Weiterarbeit an der Arbeit gehindert haben. Stellt er/sie in seinem/ihren Antrag nachvollziehbar dar, dass dies dazu führte, dass er/sie seine/ihre Arbeit in dieser Zeit nicht hat weiter fertigstellen können und stimmt der/die Themensteller/in zu, kann entsprechend dieser Tage eine Verlängerung gewährt werden.
5. Fristverlängerung zur Abgabe der Masterarbeit mit einem ärztlichen Attest: nach drei Attesten bzw. bei den Verdachtsfällen muss das nächste Attest vom Amtsarzt kommen.
6. Nicht bestehen der schriftlichen Prüfungsleistungen: Schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, müssen von zwei Prüferinnen oder Prüfern  bewertet werden. Mündliche Prüfungen sind mindestens von einer Prüferin oder einem Prüfer und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer durchzuführen. Hintergrund: Prüfungsbewertungen können vor Gericht wegen eines Verstoßes des Zwei-Prüfer-Prinzips aufgehoben werden.
 

Aus der Sitzung des Prüfungsausschusses Wirtschaftspädagogik vom 9.05.2023:

  1. Wahlmodulkatalog: Der Wahlmodulkatalog wurde verabschiedet. Näheres dazu findet sich auf der Seite Verabschiedung Wahlmodulkatalog auf der Seite des Prüfungsausschusses.
  2. Erdbeben in der Türkei und Syrien –> Maßnahmen für betroffene Studierende: Antrag auf Fristverlängerung oder Fristaussetzung pragmatisch und unbürokratisch gewähren; Verzicht auf ärztliche Atteste hinsichtlich einer psychischen Belastung; bei Prüfungen: Rücktrittsmöglichkeit ohne Nachweis möglich; Antrag auf Beurlaubung ohne weitere Nachweise stattgegeben
  3. Newsletter zu ChatGPT: CST-Recht empfiehlt, bereits im Vorfeld der Prüfung schriftlich mitzuteilen, dass die Verwendung von ChatGPT (oder anderer KI) nicht zugelassen ist - sofern dies nicht zugelassen werden soll. Die rechtliche Situation bei unzulässiger Verwendung einer KI wie Chat GPT ist noch unklar, so dass die Empfehlungen vor allem darauf zielen, wie bei einem Täuschungsverdacht vorzugehen.
  4. ENB und Prüfungen: „Ihnen wird hiermit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 APSO die Zulassung zu weiteren Prüfungen des oben genannten Studiengangs versagt.“ steht nun auf den Prüfungsbescheiden über das endgültige Nichtbestehen einer Bachelor- oder Masterprüfung (ENB). Durch die Versagung der Prüfungszulassung durch den oben genannten Satz im ENB ist es nicht mehr automatisch möglich, bis zur Exmatrikulation am Semesterende noch an Prüfungen teilzunehmen. Vielmehr ist dies nun nur noch möglich, wenn form- und fristgerecht ein Rechtsbehelf gegen den ENB erhoben wurde.
  5. Beruf und Wirtschaft: Frau Dr.-Ing. Verena Knott, die für die Organisation von Beruf und Wirtschaft zuständig ist, ist im Januar 2023 in Mutterschutz gegangen. Die Aufgabe zur Lehrerbildung sowie die Betreuung des Studiengangs Beruf und Wirtschaft hat Herr Jonas Schulze übernommen.
     

Aus der Sitzung des Prüfungsausschusses Wirtschaftspädagogik vom 7.11.2022:

  1. Wahlmodulkatalog: Der Wahlmodulkatalog wurde verabschiedet. Näheres dazu findet sich auf der Seite Verabschiedung Wahlmodulkatalog auf der Seite des Prüfungsausschusses.
  2. Prüfungen: Der Wechsel der normierten Prüfungsform ist seit dem Wintersemester 2022/23 nicht mehr möglich (i.V. zu den Corona-Semestern). Die Prüfungsform wird wieder zwingend durch die APSO bestimmt. Die Möglichkeit der Fernprüfung, zusätzlich und termingleich zur Präsenzprüfung, bleibt bestehen.
  3. Ab dem SoSe 2023 wird das Modul ED0338 Diskrete Mathematik für Berufliche Bildung im Unterrichtsfach Informatik nicht mehr angeboten. Stattdessen wird das Modul SOT10005 Proseminar Softwaretechnik für Berufliche Bildung eingeführt.
  4. Ukraine-Krieg –> Maßnahmen für betroffene Studierende: Antrag auf Fristverlängerung oder Fristaussetzung pragmatisch und unbürokratisch gewähren; Verzicht auf ärztliche Atteste hinsichtlich einer psychischen Belastung; bei Prüfungen: Rücktrittsmöglichkeit ohne Nachweis möglich; Antrag auf Beurlaubung ohne weitere Nachweise stattgegeben
  5. Beantragung eines Nachteilsausgleichs: um den Ärzte*innen das Erstellen eines geeigneten Attestes für die Beantragung von Nachteilsausgleichen zu erleichtern, soll das Begleitschreiben von Studierenden an ihre behandelnden Ärzte*innen ausgehändigt werden können. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
  6. Beruf und Wirtschaft: Zum Wintersemester 2022/23 ist die Einstellung einer abgeordneten Lehrkraft auf eine akademische Ratstelle nicht zustande gekommen. Die Lehre wird durch Frau Dr. Griese-Heindl, Herr PD Dr. Köck und Frau Zehender unterstütz.
     

Aus der Sitzung des Prüfungsausschusses Wirtschaftspädagogik vom 23.05.2022:

  1. Präsenzlehre: Durch das Entfallen der entsprechenden Einschränkungen, der Aufhebung praktisch aller Einreisebeschränkungen und die Verkürzung der Quarantänezeit wird es möglich, die Lehre wie-der am Campus stattfinden zu lassen – sinnvoll durch digitale Formate ergänzt. Die Studieren-den sind darüber informiert, dass die Anwesenheit vor Ort wieder Voraussetzung für ein reguläres Studium ist, und dass es keine prüfungsrechtlichen Sonderregelungen mehr gibt.
  2. Studienfortschrittskontrolle: Im Sommersemester 2022 wird die Studienfortschrittskontrolle wieder fortgeführt, etwaige Pflichtanmeldungen für Prüfungen greifen und auch die weiteren prüfungsrechtlichen Regeln für Grundlagenmodule etc. gelten regulär.  
  3. Satzungsänderungen: Zum Wintersemester 2022/23 wurden Änderungen an den Prüfungsordnungen vorgenommen. Die Änderungen beinhalten: Änderung der Prüfungsformen im Pflichtbereich; Änderung des Prüfungsumfanges bei manchen Modulen; Streichung von nicht mehr angebotenen Modulen und Neuaufnahme von geeigneten Modulen im Profilbildungsbereich. Zusätzlich gab es im Master Wirtschaftspädagogik II mit Unterrichtsfach noch einige Neuregelungen: Für Studierende mit Unterrichtsfach Sport, die ab dem Wintersemester 2022/23 das Masterstudium aufnehmen ist der Nachweis eines Deutschen Rettungsschwimmabzeichens Silber, die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe und eines Praktikums von 50 Übungsstunden in einem Sportverein im Sinne von § 57 LPO I Abs. 1 Nrn. 2-4 LPO I erforderlich; Anpassung der Prüfungsarten sowie Änderung der zwei Modulnummern im Unterrichtsfach Mathematik; Anpassung der Prüfungsart im Unterrichtsfach Physik; Streichung eines Wahlmodules im Unterrichtsfach Informatik; mehrere Änderungen im Unterrichtsfach Politik und Gesellschaft.
  4. Elternzeit von Studierenden: Studierenden mit Kind sollte durch die Prüfungsausschüsse eine Fristverlängerung entsprechend der Zeiten gewährt werden, für die auch Urlaubssemester aufgrund Kindererziehung gewährt würden. Diese richten sich nach dem Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz (BEEG) und betragen 36 Monate. Da eine Beurlaubung negative Auswirkungen auf den BAföG-Bezug haben kann, ist für Studierende mit Kind die Fristverlängerung im laufenden Studium über den zuständigen Prüfungsaus-schuss nach §20 APSO in der Regel empfehlenswert.
  5. Themenausgabe bei Abschlussarbeiten: Der Prüfungsausschussvorsitzende delegiert seine Kompetenz zur Ausgabe von Masterarbeiten an die jeweiligen Prüfenden. Sofern diese die relevanten Angaben dem Ausschussvorsitzenden nicht unmittelbar und in ausreichender Weise zur Kenntnis gebracht haben, kann die Ausgabe widerrufen werden, wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen und das schutzwürdige Vertrauen der Studierenden dem nicht entgegensteht.
  6. Pflichtanmeldung zu Auflagenprüfungen: Es ist Aufgabe der Fakultät, über das Einhalten der Auflagen zu wachen. Dabei dürfen die Fakultäten die Studierenden zu den Auflagenprüfungen pflichtanmelden, um Versäumnissen der Studierenden entgegenzuwirken. Am 12.11.2021 hat die PA-Kommission diesbezgl. entschieden, dass der Prüfungsausschuss an dieser Stelle keinen Beschluss trifft, sondern den Umgang mit Auflagen beobachtet. Es wird davon ausgegangen, dass von dieser Regelung kein Gebrauch gemacht werden muss, da die StudienbeginnerInnen bereits in einer Willkommensemail sowie in der Studieneinführung entsprechend über den Umgang mit Auflagen informiert werden. Für die schwangeren Studentinnen kann die Frist zur Erfüllung einer Auflage nicht verlängert werden (Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG). D.h., hier ist der Nachweis der fehlenden Qualifikation auch binnen eines Jahres seit Studienbeginn zu erbringen.
     

Aus der Sitzung des Prüfungsausschusses Wirtschaftspädagogik vom 12.11.2021:

  1. Wahlmodulkatalog: Der Wahlmodulkatalog wurde verabschiedet. Näheres dazu findet sich auf der Seite "Verabschiedung Wahlmodulkatalog" auf der Seite des Prüfungsausschusses. 
    Zudem wurde bechlossen, keine Module der Virtuellen Hochschule Bayerns (vhb) in den Wahlmodulkatalog aufzunehmen.
  2. ECTS-Untergrenze für Anmeldung der Masterarbeit: Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Masterarbeit müssen mindestens 60 ECTS gemäß Studienerfolgsnachweis erbracht sein.
     

Aus der Sitzung des Prüfungsausschusses Wirtschaftspädagogik vom 12.05.2021:

  1. Semesterhöherstufung: Der Prüfungsausschuss beschließt eine Semesterhöherstufung gemäß APSO und ImmatSatzung. Demnach erfolgt eine Höherstufung bei Anerkennungen im Umfang von 22 ECTS und mehr um ein Fachsemester, bei einem Umfang von 52 ECTS und mehr zu einer Höherstufung um zwei Fachsemester.
  2. Grundsatzentscheidung zu Anerkennungen von Leistungen: Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen. Eine Delegation von Entscheidungen auf Modulverantwortliche, wie in manchen Studiengängen gelebt, wird dabei abgelehnt. Der Prüfungsausschuss Wirtschaftspädagogik überträgt die Entscheidung zu Anerkennungen von Leistungen auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, so dass Anträge zügig bearbeitet werden können. Fachstudienberatungen und Modulverantwortliche haben dabei eine beratende und unterstützende Funktion. Ausführliche Informationen zu Anerkennungen werden auf der Seite Wirtschaftspädagogik - Anerkennungen zusammengefasst. 
  3. ED0204 Schwerpunkte der Berufspädagogik: Studierende mit Studienbeginn bis einschließlich Sommersemester 2020 wird eine Wahlmöglichkeit eingeräumt. Studierende können wählen, ob weiterhin ein „Bestanden“ im Transcript aufgeführt werden soll, oder sofern eine Note eingetragen wurde, diese Note übernommen werden soll. Eine Eintragung als Note muss bei der Prüfungsverwaltung formlos beantragt werden. Bei der Entscheidung für eine Note zählt diese in die Berechnung der Abschlussnote ein. 
  4. Neuregelung Profilbildung: Studierende mit Studienbeginn ab Wintersemester 2020/21 oder später dürfen die im Bereich Profilbildung verpflichtend vorgegebenen 36 ECTS (WiPaed 1) bzw. 12 ECTS (Wipaed 2) frei über alle Wahlbereiche verteilen. Die Festlegung auf zwei Wahlbereiche mit jeweils 18 ECTS (Wipaed 1) bzw. einen Wahlbereich mit 12 ECTS (Wipaed 2) wurde aufgehoben. Diese Regelung wurde dem Akademischen Senat der TUM zur Behandlung in seiner Sitzung im Juli 2021 vorgelegt und soll zum Herbst/Winter 2021 amtlich bekannt gemacht werden. 
  5. Digitale Abgabe von Abschluss- und Seminararbeiten: Themenstellern und Prüfern wird freigestellt zu entscheiden, ob Abschlussarbeiten, Seminararbeiten und dergleichen digital oder in Form eines gedruckten Exemplars abgegeben werden sollen.
  6. Wahlmodulkatalog: Der Wahlmodulkatalog wurde verabschiedet. Näheres dazu findet sich auf der Seite "Verabschiedung Wahlmodulkatalog" auf der Seite des Prüfungsausschusses. 
  7. Abgabe der Abschlussarbeit: Abschlussarbeiten müssen digital bei der Prüfungsverwaltung abgegeben werden. Die digitale Abgabe bei der Prüfungsverwaltung zählt formal als Abgabe gemäß der Prüfungsfrist. Die Abschlussarbeit wird von der Prüfungsverwaltung archiviert.
  8. Corona-bedingte Änderungen der Prüfungsverfahren: der Prüfungsausschuss Wirtschaftspädagogik erlaubt i.d.R. eine Änderung des Prüfungsverfahrens (z.B. Änderung der Prüfungsform oder Umstellung auf eine digitale Prüfung), sofern diese corona-bedingt erfolgt und Studierende rechtzeitig darüber informiert werden. Dieser Beschluss gilt für das Sommersemester 2021 sowie für den Prüfungswiederholungszeitraum des Wintersemesters 2020/21.
  9. Beruf u. Wirtschaft Anpassung der LPO-Fristen: die Prüfungsfristen zum endgültigen Nicht-bestehen, welche in den Prüfungsordnungen vom 23.06.2016 ausgewiesen sind, werden an die aktuell gültige Frist der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) angepasst. Somit heißt es in beiden Prüfungsordnungen (Unterrichtsfach und Didaktikfach):
    FPSO § 6 Prüfungsfristen, Fristversäumnis
    (1)1Die Modulprüfungen müssen bis zum Ende des zwölften Fachsemesters erstmals vollständig abgelegt sein. 2Andernfalls gelten die Modulprüfungen als erstmals abgelegt und nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß Abs. 2 vorliegen. 3Die Modulprüfungen müssen bis zum Ende des dreizehnten Semesters erfolgreich abgelegt sein, andernfalls gelten die Modulprüfungen als abgelegt und endgültig nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß Abs. 2 vorliegen.
  10. Beruf und Wirtschaft Anerkennung Volkswirtschaftslehre: Im Teilstudiengang Beruf und Wirtschaft als Unterrichtsfach wird das Modul „MW2440 Volkswirtschaftslehre für das Lehramt“ als gleichwertig zum auslaufenden Modul „WI001056 Grundzüge der Volkswirtschaftslehre“ anerkannt.
     

Aus der Sitzung des Prüfungsausschusses Wirtschaftspädagogik vom 01.12.2020:

  1. Wahlmodulkatalog: Der Wahlmodulkatalog wurde verabschiedet. Näheres dazu findet sich auf der Seite "Verabschiedung Wahlmodulkatalog" auf der Seite des Prüfungsausschusses. 
  2. Corona-bedingte Änderungen der Prüfungsverfahren: der Prüfungsausschuss Wirtschaftspädagogik erlaubt i.d.R. eine Änderung des Prüfungsverfahrens (z.B. Änderung der Prüfungsform oder Umstellung auf eine digitale Prüfung), sofern diese corona-bedingt erfolgt und Studierende rechtzeitig darüber informiert werden. Dieser Beschluss gilt für das Wintersemester 2020/21, im Wiederholungsprüfungszeitraum Sommersemester 2020, sowie rückwirkend für das Sommersemester 2020.
     

Aus der Sitzung des Prüfungsausschusses Wirtschaftspädagogik vom 19.11.2019:

  1. Wahlmodulkatalog: Der Wahlmodulkatalog wurde verabschiedet. Näheres dazu findet sich auf der Seite "Verabschiedung Wahlmodulkatalog" auf der Seite des Prüfungsausschusses. 
  2. ED0389 Didaktik der Mathematik für das berufliche Lehramt 2: Aufgrund von Praktikabilitätsproblemen bei der Koordination der Mathematikdidaktik soll die Klausur im Modul ED0389 Didaktik der Mathematik für das berufliche Lehramt 2 zur besseren Prüfbarkeit aller zu erzielenden Kompetenzen und zur Entzerrung der Prüfungsbelas-tung für die Studierenden auf zwei Termine aufgeteilt werden.
  3. Neues Curriculum Unterrichtsfach Informatik: Die Module IN0008 Grundlagen Datenbanken (6 Credits) und ED0193 Softwarepraktikum für berufliche Bildung (5 Credits) wurden ersetzt durch Praktikum Software und Datenbanken für berufliche Bildung (9 Credits). Das Modul IN2209 IT-Sicherheit wurde von 5 auf 7 Credits erhöht. Eine letzte Möglichkeit des Ablegens der 5-Credit-Variante soll im laufenden Wintersemester angeboten werden. Als praktikabler Umgang mit dieser Änderung wird vorgeschlagen: Studierenden, die Informatikmodule vor Aufnahme des Masterstudiums ablegen wollen, wird empfohlen, die neuen Module abzulegen.
     

Aus der Sitzung des Prüfungsausschusses Wirtschaftspädagogik vom 17.07.2019:

Änderungen gegenüber FPSO ab Sommersemester 2019:

  1. Wirtschaftspädagogik I und II, Wahlbereich 2 – Wirtschaftswissenschaften: Modul WI000100 Volkswirtschaftslehre III – Mikroökonomik für Fortgeschrittene wird umbenannt in Advanced Microeconomics.
  2. Wirtschaftspädagogik II, Unterrichtsfach Chemie: Modul ED0149 Grundlagen der Naturwissenschaftsdidaktik wird zu ED0394 Grundlagen der Chemiedidaktik, Modul ED0212 Schulpraxis im Unterrichtsfach an der FOS/BOS wird zu ED0396 Schulpraxis im Unterrichtsfach Chemie an der FOS/BOS (außer Titel und Nummern keine Änderung).

Änderungen gegenüber FPSO ab Wintersemester 2019/20:

  1. Wirtschaftspädagogik II, Unterrichtsfach Physik: Modul PH0011 Anfängerpraktikum Teil 3 wird zu PH9123 Anfängerpraktikum Teil 3 für das berufliche Lehramt (außer Titel und Nummern keine Änderung). PH9108 Geschichte der Physik bekommt die neue Modulnummer ED0400. PH9116 Fachdidaktik Physik 1 inklusive fachdidaktischem Blockpraktikum bekommt die neue Modulnummer ED0402.
  2. Wirtschaftspädagogik II, Unterrichtsfach Sozialkunde: Regelung für Wahlmodule: „Module sind so zu belegen, dass die Inhalte sich von denjenigen unterscheiden, die in den anderen Wahlbereichen eingebracht wurden."

Der bestehende Wahlmodulkatalog wird durch Modul WI001177 Strategic Innovation Management erweitert, während WI001161 Grundlagen der Unternehmensführung entfällt.

Bei der Versäumnis von Fristen und/oder der Nichteinhaltung des Studienfortschritts laut §10 APSO und §38 FPSO kann ein schriftlicher Antrag an den Prüfungsausschuss auf Fristverlängerung/Fristaussetzung gestellt werden. Die Entscheidung über die Art der Verlängerung liegt beim Prüfungsausschuss.
Einem solchen Härtefallantrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Verzögerung des Studiums durch Gründe verursacht wurden, die NICHT vom Studierenden zu vertreten sind, d.h. die nicht selbst verursacht wurden und die nicht vorhersehbar waren.

Alle wichtigen Informationen und Fristen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Fristverlängerung.

Für einen Antrag füllen Sie bitte diesen Härtefallantrag aus und senden diesen mit allen erforderlichen Nachweisen an den Prüfungsausschuss.

Gab es gravierende Störungen beim Ablauf einer Prüfung (z.B. durch anhaltenden Baulärm, fehlende Prüfungsblätter, Hitze/Kälte, Unruhe im Prüfungsraum, …) und konnte während der Prüfung keine Abhilfe geschaffen werden oder wurden keine geeignete Maßnahmen angeboten (z.B. Schreibzeitverlängerung), so haben Sie Anspruch auf Klärung und ggf. eine Wiederholung der (Teil-)Prüfung. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei dem Mangel um eine erheblich störende Einwirkung handelt und objektiv nachvollziehbar ist (d.h. die Sicht eines „normal empfindsamen“ Prüflings ist maßgeblich). Bitte gehen Sie zur Klärung dabei umgehend (APSO §21) folgendermaßen vor:

  • Nehmen Sie Kontakt zu Ihren betroffenen Kommilitonen der SOT auf, am besten notieren Sie sich Namen und Emailadresse. Damit ist abschätzbar, wie viele Studierende betroffen sind und diese können später kontaktiert werden.
  • Nehmen Sie dann bitte Kontakt zu Ihrer Fachschaft auf. Ihre Fachschaftsvertretung bzw. Fachgruppenleitung wird diese Angelegenheit für Sie weiter verfolgen. 
  • Die Fachgruppenleitung nimmt direkt Kontakt zum Prüfer auf und bittet um eine Stellungnahme. I. d. R. klärt sich die Angelegenheit schnell und unkompliziert.
  • Unabhängig davon, ob der Fall geklärt wurde oder nicht, muss das Anliegen dokumentiert werden. Die Fachgruppenleitung füllt dazu das Formular „Antrag auf Klärung von Mängeln im Prüfungsverfahren“ aus und reicht es bei der Schriftführung ein. 
  • Ließ sich die Angelegenheit nicht zur Zufriedenheit der Studierenden klären, so wird der Antrag dem Prüfungsausschuss vorgelegt, welcher die Angelegenheit weiter verfolgen und Sie über das Ergebnis informieren wird.

Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Verabschiedung des Wahlmodulkataloges der Studiengänge Wirtschaftspädagogik I und II. Alle Änderungen am Wahlmodulkatalog (Neuaufnahme und Streichung von Modulen, Änderung von Prüfungsformen und -dauern, etc.) müssen vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.

Gemäß Delegationsbeschluss vom 17. Juli 2019 wird der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt, den Wahlmodulkatalog zu veabschieden und in der nächsten Sitzung zu berichten. Der damit gültige Wahlmodulkatalog kann somit den Studierenden vor Semesterbeginn zur Verfügung gestellt werden und ermöglicht eine rechtzeitige Anmeldung zu Lehrveranstaltungen vor Vorlesungsbeginn.

Der Wahlmodulkatalog wird auf der Seite Prüfungsordnungen und Wahlmodulkatalog online gestellt, ist aber auch an dieser Stelle zu finden: Download "Wahlmodulkatalog Wirtschaftspädagogik"